Zur Eintragung einer Geschlechtsangleichung und Vornamensänderung in das Handelsregister

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17.04.2014 – 2 W 25/14

Geschlechtsangleichung und Vornamensänderung nach dem Transsexuellengesetz – Wie erfolgt der Eintrag im Handelsregister?

Die von der Geschäftsführerin einer GmbH vor der Geschlechtsangleichung geführten männlichen Vornamen dürfen aus dem Handelsregister ersichtlich sein. Die nach der Geschlechtsangleichung geführten weiblichen Vornamen werden als eine Änderung im Handelsregister eingetragen, ohne dass die vorherige Eintragung der männlichen Vornamen gelöscht wird. Dies hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in einem vor kurzem veröffentlichten Beschluss entschieden.

Zum Sachverhalt: Die Beteiligte ist Geschäftsführerin einer GmbH. Sie wurde in einem männlichen Körper geboren und trug zunächst männliche Vornamen. Weil sie sich seit langer Zeit dem weiblichen Geschlecht zugehörig fühlte, erreichte sie im Verfahren nach dem Transsexuellengesetz, dass durch gerichtlichen Beschluss ihre Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht ausgesprochen wurde und sie weibliche Vornamen erhielt. Das Standesamt stellte darauf hin eine neue Geburtsurkunde aus. Die Geschäftsführerin beantragte dann, ihren Namenswechsel im Handelsregister einzutragen. Das Registergericht trug mit Datum vom Dezember 2012 im Handelsregister als “Änderung” den jetzigen Namen (Vor- und Nachname) einschließlich Geburtsdatum und Wohnort ein. Die Betroffene verlangte daraufhin, dass die frühere Eintragung des männlichen Vornamens vollständig aus dem Register gelöscht werde. Sie führte zur Begründung an, dass mit der derzeitigen Form der Eintragung bei Dritten entweder die unzutreffende Vermutung aufkomme, dass ein Geschäftsführerwechsel stattgefunden habe, oder es könne der Schluss auf die durchgeführte Geschlechtsangleichung gezogen werden. Beides benachteilige sie. Ein Geschäftsführerwechsel werde im Geschäftsverkehr teilweise negativ bewertet. Bei Offenlegung der Geschlechtsangleichung bestehe die Gefahr, dass sie in ihrer Intimsphäre bloß gestellt werde.

Aus den Gründen: Im Ergebnis überwiegt das öffentliche Interesse daran, die Richtigkeit und Vollständigkeit des Handelsregisters zu gewährleisten, gegenüber dem Recht der Beteiligten auf vollständigen Schutz Ihrer informationellen Selbstbestimmung. Der Senat hat deshalb den Antrag auf Löschung der zuvor geführten männlichen Vornamen der Geschäftsführerin im Handelsregister zurückgewiesen. Die weiblichen Vornamen sind nicht zeitlich rückwirkend im Handelsregister einzutragen.
Nach der gesetzlichen Regelung (§ 5 Absatz 1 Transsexuellengesetz – TSG) dürfen nach rechtskräftiger Namensänderung die früher geführten Vornamen ohne Zustimmung des Beteiligten nur dann offenbart werden, wenn besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern. Hier ist es so, dass die früheren Vornamen der Geschäftsführerin zwar nicht aus dem jeweiligen aktuellen Auszug des Handelsregisters ersichtlich sind, jedoch aus einem chronologischen Auszug des Handelsregisters. Die von der Beteiligten begehrte Änderung einer bereits abgeschlossen Eintragung, nämlich der männlichen Vornamen, steht im Widerspruch zu dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse aller anderen Teilnehmer am Rechtsverkehr, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit des Handelsregisters stets gewährleistet ist. Das Register war vor der Geschlechtsangleichung mit den früheren männlichen Vornamen richtig, die im chronologischen Auszug noch erkennbar sind. Das Register ist jetzt richtig, indem nur noch die weiblichen Vornamen der Beteiligten zum aktuellen Inhalt gehören.

Das Registergericht hat bei der Gestaltung der Eintragung ausreichend Rücksicht auf die Persönlichkeitsrechte der Beteiligten genommen, indem es nicht in der Eintragung auf eine “Namensänderung nach dem TSG” hingewiesen hat. Auch hat das Registergericht den Beschluss über die Geschlechtsangleichung nicht in den öffentlich einsehbaren Registerordner verschoben.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe zugelassen. Die Rechtsbeschwerde ist durch die Beteiligte eingelegt worden.

Quelle: Pressemitteilung 8/2014 des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 23.05.2014

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